Einige Logopädieschulen schreiben auf ihren Webseiten, dass der Abschluss „staatlich anerkannte Logopädin“ heißt, andere schreiben von einem „staatlich geprüften Logopäden“. Selbst Logopädinnen und Logopäden verwenden diese beiden Zusätze zur Berufsbezeichnung synonym. Und sie verwenden sie immer häufiger.
Die Berufsbezeichnung ist übrigens „Logopädin / Logopäde“. Die Zusätze „staatlich anerkannt“ beziehungsweise „staatlich geprüft“ sind bei der Angabe des Berufs Quatsch. Wirklich!
Die Logopädie-Ausbildung schließt in Deutschland immer mit dem Examen ab. Dieses wird immer vom zuständigen Regierungspräsidium bzw. der zuständigen Stelle auf Länderebene abgenommen. Damit ist man, sofern man die Ausbildung in Deutschland absolviert hat, immer staatlich geprüft; weil einen der Staat geprüft hat. Es ist aber keine Berufsbezeichnung.
Wenn man seine Ausbildung aber im Ausland absolviert hat, wird man „staatlich anerkannt“. Meint: man wurde nicht hier geprüft, aber die Ausbildung wurde als gleichwertig anerkannt. Nach einer Logopädie-Ausbildung bzw. einem Logopädie-Studium im Ausland muss man nämlich seinen dortigen Abschluss erst noch anerkennen lassen, damit man auch in Deutschland die Berufsbezeichnung „Logopädin / Logopäde“ führen darf. Der Hinweis, dass man staatlich anerkannt ist, muss dabei nicht angegeben werden – er gehört nicht zur Berufsbezeichnung.
Es macht also keinen Unterschied ob man „staatlich anerkannt“ oder „staatlich geprüft“ ist. Entscheidend ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopädin/Logopäde“.
Studium in Deutschland
Neben der Ausbildung an einer Berufsfachschule für Logopädie kann man in Deutschland an einigen Hochschulen auch Logopädie studieren. In der Regel in einem dualen Studiengang. Dual heißt in diesem Fall, dass man zwar an einer Hochschule eingeschrieben ist, aber nach drei Jahren zunächst das Examen ablegt – also staatlich geprüft wird. Das Studium geht anschließend weiter und endet mit dem zweiten Abschluss Bachelor. Man hat also sowohl das Examen absolviert und darf die Berufsbezeichnung führen als auch einen wissenschaftlichen Abschluss und darf den Titel führen.
Wer in Deutschland ein grundständiges Studium ohne duale Struktur beginnt, darf sich nicht Logopädin oder Logopäde nennen. Diese Berufsbezeichnung setzt zwingend das Examen voraus. Ein einfaches Logopädie-Studium in Deutschland machen die Absolventinnen und Absolventen zu „akademischen Sprachtherapeuten“.
Akademische Sprachtherapeutinnen und akademische Sprachtherapeuten dürfen die gleichen Leistungen erbringen wie Logopädinnen und Logopäden, sich aber nicht so nenen.
In Österreich
In Österreich gibt es keine Logopädie-Ausbildung. Logopädinnen und Logopäden gehören dort zum gehobenen medizinisch-technischem Dienst, dem MTD. Der typische Abschluss an den Fachhochschulen in Österreich ist der Bachelor of Science in Health Studies.
Laut MTD-Gesetz ist geregelt, wer die berufsmäßige Tätigkeit im logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst ausüben darf. Die Berufsbezeichnung ist in Österreich weniger wichtig. Entscheidender ist der erworbene akademische Grad Bachelor, Master, PhD und weitere.
Quellen
- Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist
- Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz). (NR: GP XVIII RV 202 AB 615 S. 78. BR: AB 4332 S. 557.) StF: BGBl. Nr. 460/1992